Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften der Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist (ZGB 181). Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wird vom Gesetz somit als ordentlicher Güterstand festgelegt.
Siehe im Detail: Güterstände des Schweizer Eherechts: Errungenschaftsbeteiligung
Literatur
- HAUSHEER HEINZ/GEISER THOMAS/AEBI-MÜLLER REGINA E., Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, 2018