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Ehevertrag

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Gütertrennung

Rechtsgebiet:
Ehevertrag
Stichworte:
Ehevertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition

Die Gütertrennung ist genau genommen ein Nicht-Güterstand.

Die Eheschliessung beschlägt das Vermögen der Ehegatten nicht bzw. es kann gesagt werden, dass die Ehegatten „in vermögensrechtlicher Hinsicht als nicht verheiratet“ zu betrachten sind.

Bei der Gütertrennung existieren folgende voneinander unabhängige Vermögensmassen (ZGB 247):

Merkpunkte sind:

  • Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen.
  • Investitionen des Vermögens des einen Ehegatten in das Vermögen des anderen Ehegatten führen zu keiner Mehrwertbeteiligung (Mehrwertanteil).
  • Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen und verfügt darüber (ZGB 247).
  • Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei sein Eigentum, so hat er dies zu beweisen (ZGB 248 Abs. 1). Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum vermutet (ZGB 248 Abs. 2).

Literatur

  • HAUSHEER HEINZ/GEISER THOMAS/AEBI-MÜLLER REGINA E., Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, 2018

Vertragliche Gütertrennung

Die Gütertrennung kann von den Ehegatten mittels Ehevertrag begründet werden (ZGB 181).

Ausserordentlicher Güterstand

Die Gütertrennung kommt zudem als ausserordentlicher Güterstand in verschiedenen Vermögensgefahr-Situationen zur Anwendung, entweder von Gesetzes wegen oder auf Anordnung des Gerichtes hin.

Gütertrennung als ausserordentlicher Güterstand von Gesetzes wegen:

  • bei Konkurseröffnung über einen Ehegatten, welcher in Gütergemeinschaft lebt (ZGB 188);
  • bei Ehetrennung (ZGB 118).

Gütertrennung als ausserordentlicher Güterstand auf gerichtliche Anordnung hin:

  • auf Begehren eines Ehegatten:
    • bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, namentlich:
      • wenn der andere Ehegatte überschuldet ist (ZGB 185 Abs. 2 Ziff. 1);
      • wenn der andere Ehegatte die Interessen des gesuchstellenden Ehegatten oder die Interessen der Gemeinschaft gefährdet (ZGB 185 Abs. 2 Ziff. 2);
      • wenn der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die erforderliche Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamtgut verweigert (ZGB 185 Abs. 2 Ziff. 3);
      • wenn der andere Ehegatte dem gesuchstellenden Ehegatten die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden oder über das Gesamtgut verweigert (ZGB 185 Abs. 2 Ziff. 4);
      • wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist (ZGB 185 Abs. 2 Ziff. 5);
  • auf Begehren des gesetzlichen Vertreters eines Ehegatten:
    • wenn der vertretene Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist (ZGB 185 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 5);
  • auf Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen:
    • wenn der in Gütergemeinschaft lebende Ehegatte für seine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden ist (ZGB 189).

„Güterrechtliche Auseinandersetzung“

Anders als bei der Auflösung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung oder der Gütergemeinschaft, erfolgt bei Auflösung des Güterstandes der Gütertrennung (als eigentlicher „Nicht-Güterstand“) keine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung.

Die Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten beschränkt sich auf die Rücknahme der Vermögenswerte, welche sich im (Mit-)Besitz des anderen befinden und in der Regelung der Schulden.

Im Falle von Miteigentum der Ehegatten, sieht das Gesetz die Teilungsregel vor, dass derjenige, welcher ein überwiegendes Interesse nachweisen kann, gegen Entschädigung des anderen den Vermögenswert ungeteilt zu Alleineigentum zugewiesen erhält (ZGB 251).

Hiervon können die Ehehatten im Rahmen der Auflösung des Güterstandes verzichten, nicht jedoch im Voraus, d.h. die Ehegatten können nicht in einem Ehevertrag generell auf diese Teilungsregel verzichten.

Literatur

  • HAUSHEER HEINZ/GEISER THOMAS/AEBI-MÜLLER REGINA E., Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, 2018

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