Bis 01.01.1988 (Datum des Inkrafttretens des neuen Eherechts) war die sog. Güterverbindung (alt ZGB 178) der gesetzliche ordentliche Güterstand des schweizerischen Ehegüterrechts.
Ehegatten, die am 01.01.1988 verheiratet waren und bisher unter dem altrechtlichen ordentlichen Güterstand der Güterverbindung lebten, gilt grundsätzlich der neue ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (SchlT ZGB 9a Abs. 1 i.V.m. SchlT ZGB 9b). D.h. der Güterstand erfuhr eine Umwandlung in die Errungenschaftsbeteiligung.
Ehegatten stehen hingegen nach wie vor unter dem altrechtlichen Güterstand der Güterverbindung,
- wenn sie bis zum 31.12.1988 gemeinsam schriftlich erklärt haben, dass sie die Güterverbindung beibehalten wollen (SchlT ZGB 9e), oder
- wenn sie im Rahmen der Güterverbindung eine Änderung mittels Ehevertrag vorgenommen hatten und nicht bis am 31.12.1988 vereinbarten, sich dem neuen ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu unterstellen (SchlT ZGB 10).
Literatur
- HAUSHEER HEINZ/GEISER THOMAS/AEBI-MÜLLER REGINA E., Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage, 2010, § 14
- HEGNAUER C./BREITSCHMID P., Grundriss des Eherechts, 4. Auflage, 2000, § 27