Der Ehevertrag und insbesondere die zwingenden Formvorschriften für den Abschluss eines solchen (öffentliche Beurkundung), haben die Funktion einer reiflich überlegten und auf Dauer ausgerichteten, rechtsverbindlichen und gerichtlich durchsetzbaren Güterstandswahl und/oder Güterstands-Modifikationen innerhalb eines Güterstandes.
Literatur
- BORNHAUSER PHILIPP R., Der Ehe- und Erbvertrag, Dogmatische Grundlage für die Praxis, Zürich Basel Genf, 2012