Der Gütertrennungs-Ehevertrag kann zwischen den Eheleuten kurz nach Eheschliessung geschlossen werden.
- Es handelt sich auch hier i.d.R. um einen erstmaligen Gütertrennungs-Ehevertrag bzw. um eine erstmalige Gütertrennungs-Begründung mit Wirkung ab Eheschliessungszeitpunkt (d.h. rückwirkend).
- Wird ein Inventar aufgenommen, so erhält dieses die Wirkung eines Güterrechtlichen Inventars gemäss ZGB 195a (vgl. Inventar/Güterrechtliches Inventar).