Vereinbaren die Ehegatten mittels eines neuen Ehevertrages die Errungenschaftsbeteiligung oder die Gütergemeinschaft als ihren neuen Güterstand, so wird der Gütertrennungs-Ehevertrag beendet. Aufgrund des Güterstandswechsels ist die Gütertrennung zunächst auseinanderzusetzen; vgl. “Güterrechtliche Auseinandersetzung“.
Der Wechsel zur Errungenschaftsbeteiligung oder Gütergemeinschaft mittels Ehevertrag kann sodann auch Thema werden, wenn der ausserordentliche Güterstand (Gütertrennung) zur Anwendung gelangt ist, jedoch der Grund für den ausserordentlichen Güterstand nachträglich weggefallen ist.