Möglich ist, dass die Ehegatten aufgrund spezieller Gründe den Gütertrennungs-Ehevertrag befristen.
- Mit Ablauf der Frist fällt der Gütertrennungs-Ehevertrag ohne weiteres dahin.
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc).
- Es kommt neu der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zur Anwendung, ausser die Ehegatten haben stattdessen (mittels früherem Ehevertrag) die Gütergemeinschaft bestimmt. Aufgrund des Güterstandswechsels ist zunächst die Gütertrennung auseinanderzusetzen; vgl. “Güterrechtliche Auseinandersetzung“.