Der Gütertrennungs-Ehevertrag kann mit einer auflösenden Bedingung versehen werden.
- Bei Bedingungseintritt erfolgt eine Vertragsauflösung und zwar (sofern nicht anders vereinbart) mit Wirkung ab Bedingungseintritt, d.h. ex nunc (OR 164 Abs. 2).
- Es kommt neu der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zur Anwendung, ausser die Ehegatten haben stattdessen (mittels früherem Ehevertrag) die Gütergemeinschaft bestimmt. Aufgrund des Güterstandswechsels ist zunächst die Gütertrennung auseinanderzusetzen; vgl.“Güterrechtliche Auseinandersetzung“.