Beim Güterstand bzw. genauer gesagt Nicht-Güterstand der Gütertrennung gelten die Ehegatten in güterrechtlicher Hinsicht als nicht verheiratet bzw. die Ehe hat auf das Vermögen der Ehegatten keinen direkten Einfluss.
- Die güterrechtliche Auseinandersetzung beschränkt sich auf die Rücknahme der Vermögenswerte im (Mit-)Besitz des anderen Ehegatten sowie auf die Regelung der Schulden zwischen den Ehegatten. Allenfalls ist Miteigentum- oder Gesamteigentum aufzulösen, was aber streng genommen keine Angelegenheit des Güterrechts ist (vgl. “Güterrechtliche Auseinandersetzung“).
- Wird die Ehe durch Ehescheidung aufgelöst, so wird im Rahmen des Ehescheidungsverfahren von der Gütertrennung lediglich Vormerk genommen.