Der Gütergemeinschafts-Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden (ZGB 182 Abs. 1).
Vertragsparteien des Ehevertrages sind somit zwei die Ehe eingehende oder bereits die Ehe eingegangene Personen, d.h.
- Brautleute
- Ehepartner
Der Ehevertragsabschluss unter Brautleuten steht unter der aufschiebenden Bedingung des Eheschlusses, d.h. erst im Zeitpunkt des Eheschlusses und damit Eintritt der Bedingung, entfaltet der Ehevertrag Rechtswirkung.
Literatur
- HAUSHEER HEINZ/GEISER THOMAS/AEBI-MÜLLER REGINA E., Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, 2018