Der Gütergemeinschafts-Ehevertrag kann bereits zwischen Brautleuten geschlossen werden, im Hinblick auf die künftige Eheschliessung.
- Es handelt sich stets um einen erstmaligen Gütergemeinschafts-Ehevertrag bzw. um eine erstmalige Gütergemeinschaftsbegründung.
- Der Ehevertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eheschliessung, d.h. tritt erst im Zeitpunkt der Eheschliessung in Kraft mit Wirkung auf den Eheschliessungszeitpunkt.
- Mit diesem erstmaligen Ehevertrag wird eine Gütergemeinschaftsart gewählt (Allgemeine Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft oder Aussschlussgemeinschaft) und gegebenenfalls modifiziert (z.B. Gesamtgutanteil-Bestimmung und/oder bestimmte Teilungsregeln).
- Wird ein Inventar aufgenommen, so erhält dieses die Wirkung eines Güterrechtlichen Inventars gemäss ZGB 195a (vgl. Inventar/Güterrechtliches Inventar).