Bei einem befristeten Güterstandsgemeinschafts-Ehevertrag erfolgt ebenfalls eine Vertragsbeendigung.
- Beispiel: Der Gütergemeinschafts-Ehevertrag ist befristet auf die Dauer der Minderjährigkeit der gemeinsamen Tochter; mit Eintritt der Volljährigkeit gilt der Vertrag als in diesem Zeitpunkt beendet bzw. ex nunc aufgelöst und es kommt der frühere Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung oder Gütertrennung) zu Anwendung.
- Zu beachten gilt, dass nur bei einer gesamtheitlichen Befristung der Ehevertrag mit Ablauf der Frist vollständig beendet bzw. aufgelöst wird. Möglich ist, dass die Ehegatten in ihrem Ehevertrag lediglich gewisse Anordnungen befristen; diesfalls entfällt lediglich die befristete Anordnung mit Zeitablauf und im Übrigen bleibt der Ehevertrag in Kraft.
- Bei Beendigung des Ehevertrages mit Güterstandswechsel-Folge (Geltung des früheren Güterstandes: Errungenschaftsbeteiligung oder Gütertrennung, vgl. das Beispiel) ist auf den Zeitpunkt der Beendigung eine güterrechtliche Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft vorzunehmen (vgl. Güterrechtliche Auseinandersetzung).