Bei einem Gütergemeinschafts-Ehevertrag mit einer auflösenden Bedingung erfolgt ebenfalls eine Vertragsauflösung.
- Beispiel: Der Gütergemeinschafts-Ehevertrag steht unter der auflösenden Bedingung der Geburt weiterer gemeinsamer Nachkommen. Im Zeitpunkt der Geburt eines weiteren gemeinsamen Nachkommens, gilt der Vertrag aufgelöst, wobei ohne entsprechende andere explizite Regelunge die Auslösung mit Wirkung ab Bedingungseintritt (ex nunc) erfolgt (OR 164 Abs. 2).
- Nur eine auflösende Bedingung, welche den ganzen Ehevertrag beschlägt, bewirkt eine Beendigung des gesamten Ehevertrages. Sind nur gewisse ehevertragliche Anordnungen bedingt, so gelten mit Bedingungseintritt nur diese einzelnen Anordnung als ex nunc aufgelöst, der Rest des Ehevertrages bleibt jedoch in Kraft.
- Bei Beendigung des Ehevertrages mit Güterstandswechsel-Folge (Geltung des früheren Güterstandes: Errungenschaftsbeteiligung oder Gütertrennung, vgl. das Beispiel) ist auf den Zeitpunkt der Beendigung eine güterrechtliche Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft vorzunehmen (vgl. Güterrechtliche Auseinandersetzung).