LAWINFO

Ehevertrag

QR Code

Änderungen des Mehrwertanteils

Rechtsgebiet:
Ehevertrag
Stichworte:
Ehevertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Gesetz sieht eine Mehrwertbeteiligungsregel vor: Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des anderen ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein konjunktureller Mehrwert, so erhält er eine Ersatzforderung im Umfang seines Beitrages, berechnet nach dem gegenwärtigen Wert des Vermögensgegenstandes (ZGB 206 Abs. 1).

  • Den Ehegatten steht es frei, die gesetzliche Mehrwertbeteiligungsregel durch schriftliche Vereinbarung abzuändern bzw. zu modifizieren, wobei hierfür die einfache Schriftlichkeit (OR 13) ausreicht. Es bedarf somit nicht des Formerfordernisses des Ehevertrages.
  • Gemäss wohl überwiegender Meinung ist auch ein genereller Ausschluss der Mehrwertbeteiligung durch Ehevertrag möglich (einfache Schriftlichkeit reicht nicht), d.h. ungeachtet dessen, dass der Betrag des Mehrwertanteils im Zeitpunkt der Ehevertragsschliessung noch nicht bekannt ist.
  • Gewisse Autoren sprechen sich jedoch gegen einen solchen vorgängigen Total-Ausschluss der Mehrwertbeteiligung aus.

Literatur

  • EITEL PAUL, Ehegüterrechtliche Rechtsgeschäfte und ihre Tragweite beim Ableben eines Ehegatten – ausgewählte Fragestellungen, in: Familienvermögensrecht: berufliche Vorsorge – Güterrecht – Unterhalt 8. Symposium zum Familienrecht 2015 Universität Freiburg, 2016, S. 1 ff.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.