Übersicht
Bei der Errungenschaftsbeteiligung kommen folgende güterrechtliche Vertragsinhalte in Betracht, welche kumulativ vereinbart werden können:
Daneben können auch nicht-güterrechtliche Vertragsinhalte oder Feststellungen Eingang in den Ehevertrag finden, womit der Ehevertrag zu einem Innominatkontrakt mutiert.
Schranken bzw. klare Inhaltsgrenzen bestehen aufgrund:
- des Prinzips der Typenfixierung
- des Prinzips der Typengebundenheit
- des Ehe- bzw. Ehescheidungsrechts
- des allgemeinen Verbots der Widerrechtlichkeit/Sittenwidrigkeit