Auch bei einem Errungenschaftsbeteiligungs-Modifikations-Ehevertrag mit einer auflösenden Bedingung erfolgt eine Vertragsauflösung.
- Beispiel: Ehevertrag mit konkreter Errungenschaftsbeteiligungs-Modifikation steht unter der auflösenden Bedingung der Geburt weiterer gemeinsamer Nachkommen. Im Zeitpunkt der Geburt eines gemeinsamen Nachkommens, gilt der Vertrag als aufgelöst, wobei ohne entsprechende andere explizite Regelung eine Auflösung mit Wirkung ab Bedingungseintritt (ex nunc) erfolgt (OR 164 Abs. 2).
- Zu beachten ist, dass nur eine auflösende Bedingung, welche den ganzen Ehevertrag beschlägt, bei deren Eintritt zu einer Beendigung bzw. Auflösung des Ehevertrages führt. Sind nur gewisse ehevertragliche Anordnungen bedingt, so gelten mit Bedingungseintritt nur diese einzelne Anordnung als aufgelöst, der Rest des Ehevertrages bleibt jedoch in Kraft.
- Weil mit der Beendigung des Ehevertrages über die Modifikation der Errunschenschaftsbeteiligung kein Güterstandswechsel einhergeht, sondern lediglich die Errungenschaftsbeteiligung gemäss gesetzlicher Ordnung zum Zuge kommt, ist im Zeitpunkt der Auflösung des Ehevertrages keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, sondern erst im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes bzw. bei einem Güterstandswechsel.