Bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge Ehescheidung kommen die besonderen Verfahrensbestimmungen des Ehescheidungsrechts zur Anwendung:
- Parteien
- Ehegatten
- Ehescheidungsverfahren
- Örtliche Zuständigkeit:
- Wohnsitz eines der Ehegatten (ZPO 23 Abs. 1)
- Sachliche und funktionale Zuständigkeit:
- Kantonal geregelt
- Verfahrenseinleitung
- direkt beim Gericht (ZPO 274)
- Verfahrensart
- Ordentliches Verfahren
- Besondere Verfahrensbestimmungen: ZPO 274 – 293
- Verfahrenserledigung
- Entscheid in der Sache (bei strittigem Güterrechtsanspruch)
- Scheidungskonvention
- Einvernehmliche Regelung
- Wird vom Gericht auf Angemessenheit hin überprüft und gegebenenfalls genehmigt
- Kosten
- Bemessung kantonal geregelt
- Kein Gerichtskostenvorschuss (ZPO 99 Abs. 3 lit. b)
- Örtliche Zuständigkeit: