Ausland-Schweizer-Ehegatten haben eine beschränkte Rechtswahl. Sie können (aus Sicht des schweizerischen internationalen Privatrechtes) zwischen folgenden Güterrechts-Kodifikationen wählen (IPRG 52 Abs. 2):
- Ehegüterrecht des Staates, in welchem sich der gemeinsame Wohnsitz befindet;
- Ehegüterrecht des Heimatstaates der Braut/Ehefrau;
- Ehegüterrecht des Heimatstaates des Bräutigams/Ehemanns.
Mit der Rechtswahl erfolgt eine Güterrechts-Fixierung: Das gewählte Recht bleibt anwendbar, bis die Ehegatten ein anderes Recht wählen, oder die Rechtswahl aufheben (IPRG 53 Abs. 3). Ein Wohnsitz- oder eine Staatsangehörigkeitswechsel bewirkt keine Änderung des Ehegüterrechts.
Sollten die Ehegatten eine ausländische Staatsbürgerschafts annehmen, die eine Aufgabe des Schweizer Bürgerrechts voraussetzt, wären die Rechtsfolgen auf den Ehegüterstand und das Ehegüterrecht zu prüfen und gegebenenfalls notwendige Anpassungen vorzunehmen.
- Vgl. hierzu im Detail: Exkurs: Internationales Ehegüterrecht