Das Gesetz sieht verschiedene wichtige Gründe bzw. Vermögensgefährdungs-Tatbestände vor, bei deren Vorliegen von Gesetzes wegen oder auf Anordnung des Gerichtes hin der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung eintritt und damit der bisherige Güterstand der Ehegatten (ordentlicher Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung oder der vertragliche Güterstand der Gütergemeinschaft) aufgelöst wird.
Siehe im Detail: Güterstände des Schweizer Eherechts/Gütertrennung: Ausserordentlicher Güterstand
Literatur
- HAUSHEER HEINZ/GEISER THOMAS/AEBI-MÜLLER REGINA E., Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, 2018